Die Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und G.________ wurde ferner erst nach der Anhaltung von letzterem beendet. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 2839 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) ist die bandenmässige Begehung von Ziff. 2.1 bis 2.3 der Anklageschrift folglich zu bejahen. 16.3 Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.