Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011, E. 2.2.1). Wie bereits erwähnt (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. II hiervor) genügt die Umschreibung der Bandenmässigkeit in der vorliegenden Anklageschrift dem Anklagegrundsatz. I.________ übernahm in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014