Der Beschuldigte erfüllt damit den Tatbestand der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. hierzu auch pag. 2833 ff., S. 46 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die in ständiger Rechtsprechung festgelegte «Grenze» von 12 Gramm reinem Heroin und 18 Gramm reinem Kokain wurden mehrfach überschritten. 16.2 Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass lediglich Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.3 der Anklageschrift bandenmässig angeklagt wurden (pag. 2628). Folglich beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen einzig auf diese Anklagepunkte.