Aufgrund der Instruktion von D.________, der festen Abnehmer und den bereits erfolgten Übergaben der Drogen waren für den Beschuldigten keine speziellen oder weiteren Vorkehrungen notwendig, um die Drogen zu verkaufen, ausser die Preisgabe des Verstecks der 292 Gramm an D.________. Es ist einzig dem Zufall zuzusprechen, dass die in der Wohnung sichergestellten Drogen durch D.________ im Auftrag des Beschuldigten nicht mehr verkauft worden sind. Folglich ist der Tatbestand des Anstalten Treffens zum Veräussern in diesen Anklagepunkten zu bejahen. Schliesslich hat der Beschuldigte in allen Punkten vorsätzlich gehandelt.