jeweils im Auftrag des Beschuldigten die Drogen an die Endabnehmer verkaufte. Die Drogen waren zum Verkauf bestimmt. Einzig durch die Inhaftierung von D.________ haben die Veräusserungen nicht stattgefunden. Die Abnehmer von D.________ waren durch den Beschuldigten vorbestimmt und änderten sich nicht. Sie haben regelmässig Drogen von D.________ bezogen. Die bereits bekannten Abnehmer wären durch weitere Drogen beliefert worden, die sich in der Wohnung in Ostermundigen befunden haben. Aufgrund der Instruktion von D.___