Die deliktische Bestimmung des Verhaltens des Täters muss vom äusseren Erscheinungsbild her klar erkennbar sein (BGE 117 IV 309, E.1.d) bzw. der Entschluss des Täters muss sich in bestimmten Handlungen äussern (BGE 117 IV 309, E.1.a). Diese Rechtsprechung gilt auch für das revidierte BetmG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2013 vom 4. November 2013, E. 2.1 f.). Gemäss Beweisergebnis waren die 118 Gramm Heroingemisch (Ziff. 2.4), die ca. 58 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 2.5) sowie die 292 Gramm Heroingemisch (Ziff. 2.7) in der Wohnung in Ostermundigen aufgefunden worden, von welcher D.________ jeweils im Auftrag des Beschuldigten die Drogen an die Endabnehmer verkaufte.