a bis f BetmG noch nicht begonnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 StGB) und damit jene Tätigkeit noch nicht ausgeführt hat, die nach seinem Plan auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (BGE 71 IV 211). Blosse Absichten und Pläne reichen hierfür nicht (BGE 117 IV 309, E. 1.a). Die deliktische Bestimmung des Verhaltens des Täters muss vom äusseren Erscheinungsbild her klar erkennbar sein (BGE 117 IV 309, E.1.d) bzw. der Entschluss des Täters muss sich in bestimmten Handlungen äussern (BGE 117 IV 309, E.1.a).