2.5 und Ziff. 2.7 der Anklageschrift) ist Folgendes zu bemerken: 40 Das Gesetz stellt damit Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art unter Strafe, die gegeben sind, bevor die Tat die Stufe des Versuchs erreicht hat (BGE 106 IV 74 E. 3; BGE 112 IV 109 E. 3b). Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG können folglich nur angenommen werden, solange der Täter mit der Ausführung der strafbaren Handlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis f BetmG noch nicht begonnen (vgl. Art.