Eine mittäterschaftliche Begehung ist vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte erhielt, portionierte und beförderte die Drogen, übergab sie D.________ und gab diesem die Endabnehmer bekannt. D.________ wurde vom Beschuldigten genau instruiert, an wen die Drogen und zu welchem Preis diese zu verkaufen sind. D.________ hat daraufhin im Auftrag des Beschuldigten die Drogen verkauft. Damit ist eine mittäterschaftliche Begehung zu bejahen und die Handlungen von D.________ sind dem Beschuldigten anzurechnen. In Bezug auf das Anstalten treffen zum Veräussern (Ziff. 2.4, Ziff. 2.5 und Ziff.