Sie ist bei Betäubungsmitteldelikten grundsätzlich anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auf fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N.138 zu Art. 19).