Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, D.________ habe den Besitz, die Veräusserung und das Anstalten treffen zum Veräussern im Auftrag des Beschuldigten begangen (pag. 2628). Damit wird entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine mittäterschaftliche Begehung umschrieben. Mittäterschaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs.1 BetmG denkbar und strafbar. Sie ist bei Betäubungsmitteldelikten grundsätzlich anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt.