10.4 hiervor). Ziff. 2.3 der Anklageschrift wurde als bandenmässig begangen angeklagt. An dieser Stelle kann auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2 hiernach verwiesen werden. Betreffend Ziff. 2.4 und Ziff. 2.5 der Anklageschrift rügt die Verteidigung, dass dem Beschuldigten die Handlungen (Veräusserung und Anstalten treffen zur Veräusserung) von D.________ nicht angerechnet werden könnten und der Beschuldigte daher lediglich wegen Besitz der Drogen verurteilt werden könne (pag. 2961 f.). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, D.___