Das IRM ging daher von einer reiner Wirkstoffmenge von insgesamt 41.9 Gramm Heroin aus (14.6 g, 13.7 g, 13.6 g; pag. 1644). 13.4 Erstellter Sachverhalt In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 2830, S. 43 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) erachtet die Kammer den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte hat 292 Gramm Heroingemisch, ausmachend 42 Gramm reinem Heroin, in der Wohnung in Ostermundigen in einem Sessel aufbewahrt bzw. aufbewahren lassen, um diese später zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen.