In Anbetracht der Tatsache, dass D.________ die Drogen in der Wohnung in Ostermundigen jeweils im Auftrag des Beschuldigten zum Verkauf aufbewahrte, waren zweifellos auch die sichergestellten Drogen zum späteren Verkauf bestimmt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selber keine Drogen konsumierte. Die 292 Gramm Heroingemisch konnten sichergestellt werden. Gemäss Analyse des IRM wies die sichergestellte Menge einen Reinheitsgrad von 14 bzw. 15% Heroinhydrochlorid auf (pag. 1643 f.). Das IRM ging daher von einer reiner Wirkstoffmenge von insgesamt 41.9 Gramm Heroin aus (14.6 g, 13.7 g, 13.6 g; pag.