__ soweit ersichtlich bisher jeweils nur im Auftrag des Beschuldigten. Zusammenfassend und auch mit Blick auf das bereits zu D.________ und dem Beschuldigten Gesagte (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 11 ff. hiervor) ist demnach davon auszugehen, dass die Drogen im Sesselversteck effektiv dem Beschuldigten gehörten. In Anbetracht der Tatsache, dass D.________ die Drogen in der Wohnung in Ostermundigen jeweils im Auftrag des Beschuldigten zum Verkauf aufbewahrte, waren zweifellos auch die sichergestellten Drogen zum späteren Verkauf bestimmt.