und I.________ ins Drogengeschäft gekommen (pag. 453, Z. 403 ff.) und später, D.________ habe ihn gebeten, für die Drogengeschäfte in die Schweiz zu kommen (pag. 456, Z. 516 ff.). Dass D.________ den Beschuldigten in die Schweiz und zu den Drogengeschäften gebracht haben soll, widerspricht jedoch dem zeitlichen Ablauf. Gemäss eigenen und mit D.________ übereinstimmenden Aussagen hat der Beschuldigte D.________ im Mai 2014 (wieder)getroffen. Nachweislich führte der Beschuldigte seine Drogengeschäfte in der Schweiz jedoch seit Juni 2013 – folglich lange, bevor er wieder Kontakt mit D.________ hatte.