38 war», pag. 452, Z. 361 f.) und nachweislich falsch aus («Seit April hatte ich mich bereits davon [von Drogengenschäften] entfernt», pag. 452, Z. 359; «Ich hatte keinen Stoff, auch nicht von Albanien», pag. 457, Z. 544 – obwohl er am fraglichen Wochenende mit den Drogen im Auto von der Polizei angehalten wurde). Er widersprach sich auch, indem er zuerst behauptete, er sei in der Schweiz durch G.________ und I.________ ins Drogengeschäft gekommen (pag.