435, Z. 99 ff.) ist unverständlich. Bei der nächsten Einvernahme meinte er dann auch, dass er bei der Polizei nur nichts gesagt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass man ihn später danach fragen würde (pag. 447, Z. 162 ff.). Auf Nachfrage, was er mit der Angst vor den Übersetzerproblemen gemeint habe, wies der Beschuldigte zusammenhanglos auf die Angst gegenüber D.________ hin, erzählte eine Geschichte von seinem kranken Bruder und er wolle keine Fehler machen und bereue es (pag. 447, Z. 175 ff.). Erst zwei Fragen weiter – und nachdem er zuerst behauptete, nie etwas von falscher Übersetzung gesagt zu haben (pag.