Indem er der Staatsanwaltschaft ein Drogenversteck nannte, konnte er seinen angeblichen Willen – die Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen – auch kundtun. Schliesslich wurde der Beschuldigte am 11.11.2014, ab 13.40 Uhr (am Tag, an welchem er mit D.________ um die Mittagszeit [pag. 434, Z. 42] bzw. vormittags [pag. 434, Z. 45 ff.] zusammen im Gefängnis war) von der Polizei einvernommen, ohne das Treffen mit D.________ zu erwähnen (pag. 415 ff.). Seine Erklärung dafür, er habe «Angst wegen dem Übersetzen, denn es könnte rauskommen und dann hätte man Schwierigkeiten» (pag. 435, Z. 99 ff.) ist unverständlich.