Ferner will nicht einleuchten, warum D.________ den Beschuldigten am 11.11.2014 über das Versteck hätte orientieren sollen. Dass der Beschuldigte das Versteck im Sessel verraten hat, obwohl er selbst der Besitzer dieser Drogen gewesen ist, erstaunt nicht. Der Beschuldigte gab in seinen Einvernahmen mehrfach an, er wolle die Wahrheit sagen und gab danach stückweise weitere Delikte zu (meist nach Vorhalt der jeweiligen Erkenntnisse der Polizei). Indem er der Staatsanwaltschaft ein Drogenversteck nannte, konnte er seinen angeblichen Willen – die Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen – auch kundtun.