2966 ff.). Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv (pag. 3002). 13.3 Würdigung durch die Kammer Es trifft zu, dass D.________ zuerst das Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten im Regionalgefängnis Bern abstritt (die beiden wurden versehentlich, trotz Kollusionsgefahr in dieselbe Zelle gebracht; pag. 1099, Z. 60 ff.). Erst nach mehrmaligem Nachfragen und dem Hinweis, dass über die Insassen in den Gefängnissen ein Logbuch geführt werde, gab er zu, dass er am 11.11.2014 mit dem Beschuldigten zusammen in einem Raum gewesen sei (pag. 1100, Z. 112 ff.).