__ erscheine unglaubhaft, weil er zuerst abgestritten habe, den Beschuldigten im Regionalgefängnis Bern überhaupt getroffen zu haben. Es sei durchaus möglich, dass D.________ die Drogen für sich selbst im Sessel versteckt habe, auch wenn seine Fingerabdrücke darauf nicht gefunden worden seien. Der Beschuldigte sei bereits einen Tag vor D.________ verhaftet worden und daher habe er überhaupt keine Kenntnisse darüber haben können, dass das Heroin im Sessel bei der Hausdurchsuchung in Ostermundigen nicht gefunden worden sei. Dies habe er einzig durch D.________ erfahren können (pag. 2966 ff.).