Ohne seinen Hinweis wäre das Versteck wohl nie entdeckt worden, weil die Hausdurchsuchungen schon lange abgeschlossen gewesen seien. D.________ habe den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, dass ihm die Drogen gehören würden. D.________ habe auch ein erhebliches Interesse an der Falschbeschuldigung, weil er sonst ein neues Verfahren riskiert hätte. D.________ erscheine unglaubhaft, weil er zuerst abgestritten habe, den Beschuldigten im Regionalgefängnis Bern überhaupt getroffen zu haben.