36 13.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte sei nicht der Besitzer der 292 Gramm Heroingemisch. Diese Betäubungsmittel würden D.________ gehören. Das Sesselversteck in Ostermundigen, in welchem die 292 Gramm Heroingemisch gefunden worden seien, habe der Beschuldigte am 12.11.2014 der zuständigen Staatsanwältin gemeldet, nachdem er am 11.11.2014 in der Untersuchungshaft von D.________ davon erfahren habe.