An der reinen Drogenmenge ändert dies nichts, zumal diese in der Anklageschrift korrekt wiedergegeben wurde. 12.4 Erstellter Sachverhalt In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer nachfolgenden Sachverhalt als erstellt (vgl. pag. 2829, S. 42 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Der Beschuldigte kam im Juni 2014 in den Besitz von ca. 11‘650 Gramm Heroingemisch. Nachdem er die Drogen zuerst im Wald versteckte, transportierte er sie zusammen mit E.________ in die Wohnung in Y.________/SO.