2837, S. 50 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Gesamtmenge der im Waldversteck erhaltenen Drogen würde damit grundsätzlich 11‘900.00 Gramm Heroingemisch entsprechen (10‘500 Gramm und 994 Gramm sichergestellt, zuzüglich 400 Gramm, welche in St. Gallen an Abnehmer übergeben wurden). Zumal dies über den in der Anklageschrift und dem im erstinstanzlichen Dispositiv angegebenen Betrag hinausgehen würde, hat sich der Beschuldigte «lediglich» für 11‘650.00 Gramm Heroingemisch zu verantworten. An der reinen Drogenmenge ändert dies nichts, zumal diese in der Anklageschrift korrekt wiedergegeben wurde.