1658 ff.). Die Kammer geht zugunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 53% aus, was einer Menge von 212 Gramm reinem Heroin entspricht (vgl. pag. 2837, S. 50 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Sowohl die 10‘500 Gramm (aus der Wohnung in Y.________/SO) als auch die 994 Gramm Heroingemisch (aus dem Personenwagen in Balsthal) konnten sichergestellt werden. Für die Menge der 10‘500 Gramm wies die Analyse des IRM Reinheitsgrade von 15 und 61% auf, wobei die grossen Einheiten Reinheitsgrade zwischen 53 und 61% hatten (pag. 1653 ff.). Für die Menge von 994 Gramm wies die