34 E.________ konnte nichts Zweckdienliches zur Frage beitragen, ob für den Beschuldigten die ganze Lieferung Heroin gedacht gewesen wäre oder lediglich ein bis zwei Kilo. In Bezug auf die Frage, was für einen Heroinblock der Beschuldigte am 16.6.2014 nach St. Gallen brachte, ist darauf hinzuweisen, dass er von einem «abgebrochenen Heroinblock» sprach (pag. 380, Z. 175). In der Wohnung in Y.________/SO wurden drei verschiedene Arten von Drogenmengen gefunden: - 4 Knistersäcklein, transparent, enthaltend 251-253 und einmal 998 Gramm braunes Pulver (vgl. Foto pag.