394 f., Z. 156 ff.). Dies überzeugt ebenfalls nicht, zumal der Beschuldigte – sollte er effektiv gewollt haben, dass man ihn erwischt – von Anfang an seine Beteiligung an den Delikten zugegeben hätte und nicht jeweils erst auf Vorhalt der entsprechenden Ermittlungsergebnisse. Der Beschuldigte antwortete auf die ihm gestellten Fragen meist erst nach mehrmaligem Nachfragen (pag. 324; pag. 326, Z. 546 ff.; pag. 380). Zusammenfassend kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Seine Behauptung, dass nur 1 Kilogramm der Drogen für ihn bestimmt gewesen sei, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.