327, Z. 593). Dies ist offensichtlich und nachweislich falsch, zumal der vorliegende Anklagepunkt zeitlich die letzte Widerhandlung des Beschuldigten darstellte, bevor er inhaftiert wurde. Der Beschuldigte war jedoch darum bemüht, die Behörden davon zu überzeugen, dass er eigentlich gar nichts mit Drogen zu tun habe. Er meinte, gehofft zu haben, dass man ihn erwische (pag. 380, Z. 194 ff.). Er habe sich Mühe gegeben, dass man die ganze Gruppe erwische (pag. 394 f., Z. 156 ff.).