Von der Lieferung sei aber nur ein Kilogramm Heroin für ihn bestimmt gewesen. Aufgrund eines Defekts hätten die Drogen vom Lieferanten nicht mehr mitgenommen werden können. Nachdem dieser weggefahren sei, hätten er und E.________ die gesamte Menge aus dem Waldversteck geholt und in die Wohnung in Y.________/SO gebracht (vgl. pag. 2827 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten nicht nur ein oder