Bezüglich des Reinheitsgehalts sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von einem gebrochenen Heroinblock gesprochen habe. Gestützt auf diese Aussage sei davon auszugehen, dass es sich um einen Block in der Art der 15 [recte: 14] sichergestellten Blöcke handle und damit von einem Reinheitsgrad von 53% auszugehen sei (pag. 3001 f.). Die Verteidigung widersprach dem und führte aus, dass bei den sichergestellten Heroinblöcken in Y.________/SO mit den Analysen nachweislich ein Reinheitsgrad zwischen 36% und 61% eruiert worden sei.