Die Analysewerte der in Y.________/SO sichergestellten Heroinblöcke hätten zwischen 36% und 61% betragen. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo sei bei den 400 Gramm Heroin zugunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 36% und nicht von 53% auszugehen (pag. 2965 f.). Die Staatsanwaltschaft entgegnete, die Schilderungen des Beschuldigten zum zufälligen Erhalt der 11 kg Heroingemisch seien lebensfremd und schwer nachzuvollziehen. Bezüglich des Reinheitsgehalts sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von einem gebrochenen Heroinblock gesprochen habe.