Der Beschuldigte habe danach den Auftrag erhalten 400 Gramm Heroingemisch nach St. Gallen zu bringen und 994 Gramm nach Genf. Der Beschuldigte sei für das Strecken und Portionieren verantwortlich gewesen, daher sei auch nicht widersprüchlich, dass er das Heroin in 500-Gramm-Blöcken erhalten habe. Bezüglich des 400-grämmigen Heroingemischs sei die Vorinstanz ferner von einem falschen Reinheitsgrad ausgegangen. Die Analysewerte der in Y.________/SO sichergestellten Heroinblöcke hätten zwischen 36% und 61% betragen.