Die Kammer erachtet demnach in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 2827, S. 40 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) den nachfolgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte übergab im Mai 2014 insgesamt 1‘163 Gramm Heroingemisch, ausmachend 186 Gramm reinem Heroin, und 133 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 45 Gramm reinem Kokain, an D.________, mit dem Auftrag, dass dieser die Drogen an die zuvor gezeigten Abnehmer verkaufen sollte, was D.________ auch tat. D.________ verkaufte das Heroin zu einem Preis von CHF 1‘500 pro 50 Gramm und verlangte CHF 400.00 für 5 Gramm Kokain.