Für die 133 Gramm Kokaingemisch betrug der Reinheitsgrad zwischen 33 und 35% (pag. 1635 f.), weshalb die Kammer von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 34% ausgeht, ausmachend 45 Gramm reinem Kokain (vgl. pag. 2836 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 11.4 Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet demnach in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag.