Dies hätte ihm nichts gebracht. Es wäre daraus auch nicht automatisch abzuleiten, dass D.________ mehr als nur einer der Läufer gewesen sei, zumal sich die verschiedenen Läufer eines Lieferanten oftmals kennen (D.________ kannte namentlich E.________). Die Theorie, dass D.________ Angst vor G.________ gehabt habe, ist ebenfalls als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu betrachten, zumal hierfür keinerlei Hinweise vorhanden sind. Zusammenfassend kann vollumfänglich auf die Aussagen von D.________ abgestellt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 2825 ff., S. 38 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) ist folglich davon auszugehen, dass