Dies machte der Beschuldigte denn auch nicht geltend. Insgesamt muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Behauptung des Beschuldigten, wonach die 1‘046 Gramm Heroingemisch in den 2‘500 Gramm enthalten gewesen seien, um eine Schutzbehauptung handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beiden beschlagnahmten (Teil-)Drogenmengen den gleichen Reinheitsgrad aufweisen. Dies wäre schon alleine mit dem Umstand erklärbar, dass der Beschuldigte die Drogen jeweils vom gleichen Lieferanten bezog. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb D.________ bestreiten sollte, G.________ zu kennen. Dies hätte ihm nichts gebracht.