Gemäss Notizen von D.________ hat dieser ferner erst am 5.6.2014 insgesamt 1‘100 Gramm Heroin und 105 Gramm Kokain erhalten (pag. 455 f.; pag. 1090 – zuvor habe er jeweils mit dem Beschuldigten zusammen die Abnehmer beliefert). Die Drogen aus der Wohnung in Y.________/SO wurden jedoch in der Zeit vom 8.4.2014 bis 26.5.2014 sukzessive aus der Wohnung geholt. Es überzeugt nicht, dass die Drogen insgesamt wiederum gut 30 bis 10 Tage zwischengelagert wurden, bevor sie schliesslich zu D.________ gebracht worden wären. Dies machte der Beschuldigte denn auch nicht geltend.