Diese Behauptung überzeugt nicht. G.________ konnte von der Polizei beobachtet werden, wie er die Drogen aus der Wohnung in Y.________/SO holte (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 10 ff. hiervor). Folglich wäre es naheliegend, dass auch er es gewesen wäre, der die Drogen zu D.________ gebracht hätte. D.________ machte jedoch glaubhaft geltend, G.________ nicht zu kennen. Zudem machte der Beschuldigte zuvor auch nie geltend, dass die Drogen, welche ursprünglich aus dem Erdloch in Derendingen stammten, zuerst in die Wohnung in Y.________/SO gebracht – dort gestreckt und portioniert und schliesslich sukzessive an D.________ nach Ostermundigen gebracht worden seien. Gemäss Notizen von D.__