450, Z. 276 ff.) und damit sehr wohl von Drogen in Zusammenhang mit D.________ wusste. Insgesamt hat der Beschuldigte auch hier versucht, seine Rolle herunterzuspielen und geltend zu machen, dass er eigentlich nichts mit Drogen zu tun habe. Erst auf entsprechende Vorhalte von Beweismitteln oder Aussagen gab er Stück für Stück eine teilweise Beteiligung zu. Schliesslich brachte der Beschuldigte erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 27.8.2015 vor, die 1‘046 Gramm seien bereits in den 2‘500 Gramm Heroingemisch aus Ziff. 2.3 der Anklageschrift enthalten gewesen (pag. 2764, Z. 33 f.). Diese Behauptung überzeugt nicht.