30 In der polizeilichen Einvernahme vom 30.7.2014 betonte der Beschuldigte mehrfach, dass er nichts von den Drogen bei D.________ gewusst habe (pag. 366, Z. 177 ff.). Dies widerspricht jedoch den späteren Angaben des Beschuldigten (vgl. hierzu auch Ausführungen zu Ziff. 2.7 der Anklageschrift, Ziff. 13 ff. hiernach), wonach er dabei gewesen sei, als D.________ in Derendingen Drogen aus dem Erdloch geholt habe (pag. 450, Z. 276 ff.) und damit sehr wohl von Drogen in Zusammenhang mit D.__