Auch bei D.________ ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine Falschbelastung im Drogenmilieu aufgrund zu befürchtenden Repressalien nicht naheliegend ist. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass der Beschuldigte geständig war, dabei gewesen zu sein, als man das Heroin aus einem Erdloch in Derendingen geholt und dann in die Wohnung in Ostermundigen gebracht habe. Er bestritt jedoch stets, dass D.________ die Drogen in seinem Auftrag an die Abnehmer verkauft habe (pag. 2825, S. 38 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Bezug auf D.___