In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. pag. 2826 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) ist davon auszugehen, dass die Aussagen von D.________ korrekt sind. Der Notizblock, mit dessen Hilfe er die Aussagen zu Protokoll gab, wurde von der Polizei beschlagnahmt und D.________ für dessen Einvernahme zur Verfügung gestellt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass D.________ diese Notizen nur verfasst hätte, um den Beschuldigten später zu Unrecht zu belasten. Dies hätte ein erhebliches planerisches Geschick und frühzeitige Planung erfordert, was unwahrscheinlich ist und wofür keine Hinweise vorhanden sind.