29 11.3 Würdigung durch die Kammer D.________ gab bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 1.7.2014 zu, dass er im Auftrag des Beschuldigten Drogen verkauft, für CHF 4‘000.00 bis 5‘000.00 im Monat gearbeitet habe und sonst niemanden kenne, der für den Beschuldigten tätig gewesen sei (pag. 1067.9 f.). Diese Aussagen bestätigte D.________ in den weiteren Einvernahmen. Er präzisierte, dass er seit dem 21.5.2014 in Bern gewesen sei. Vorher habe er noch nichts vom Drogenhandel des Beschuldigten gewusst. Neben ihm habe nur noch E._____