___ gekommen) nicht stimmen könne. D.________ habe angegeben, immer nur mit dem Beschuldigten alleine gearbeitet zu haben. G.________ kenne er nur von einem Ausweisbild. Diese Aussagen seien glaubhaft und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb D.________ in diesem Punkt lügen und die Präsenz von G.________ abstreiten sollte (pag. 3000 f.). Bezüglich dem Vorwurf von Ziff. II.5 des Dispositivs sei keine Bandenmässigkeit angeklagt worden, sondern nur die mittäterschaftliche Begehung. Die Formulierung «[…] im Auftrag von […]» sei dafür genügend (pag. 3001).