2962 ff.). Bezüglich des Kokaingemischs seien keine Beweismittel vorhanden, nach welchen der Beschuldigte etwas mit dem Verkauf der Drogen zu tun gehabt habe. Die durch D.________ veräusserten Betäubungsmittel könnten dem Beschuldigten gestützt auf das Anklageprinzip ferner nicht angelastet werden. Es könne daher auch hier nur ein Schuldspruch bezüglich dem Besitz von 45 Gramm reinem Kokain (133 Gramm Kokaingemisch) erfolgen (pag. 2964). Die Staatsanwaltschaft entgegnete hierzu, dass die Version des Beschuldigten (das Heroin sei vom Erdloch nach Y.________/SO und danach zu D.________ gekommen) nicht stimmen könne.