Die ersten beiden Einvernahmen seien in den Akten jedoch überhaupt nicht vorhanden. Die 1‘045 Gramm Heroin, welche D.________ veräussert habe, seien ferner bereits in den 2‘500 Gramm Heroingemisch von Ziff. II.3 des Urteilsdispositivs enthalten gewesen. Die Ware sei möglicherweise zuerst aus dem Erdloch in Derendingen in die Wohnung in Y.________/SO gebracht worden, um sie zu Strecken und Portionieren. Erst danach seien die Drogen von G.________ an D.________ übergeben worden. Die beiden Drogen hätten denn auch einen identischen Reinheitsgrad. Es habe daher in dubio ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2962 ff.).