11.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte zusammengefasst aus, dass nicht der Beschuldigte D.________ beauftragt habe, die Drogen aus dem Erdloch in Derendingen zu verkaufen, sondern G.________. Die Aussagen von D.________ seien nicht glaubhaft. Er habe während seiner Einvernahmen von einem Notizzettel abgelesen. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass D.________ diesen Zettel absichtlich für die Einvernahmen angefertigt habe, um mit einem blauen Auge davonzukommen. Er sei erst bei der dritten Einvernahme geständig gewesen. Die ersten beiden Einvernahmen seien in den Akten jedoch überhaupt nicht vorhanden.