in die Wohnung in Y.________/SO brachte. Diese 2‘500 Gramm Heroingemisch, ausmachend 400 Gramm reinem Heroin, wurden anschliessend im Auftrag des Beschuldigten durch G.________ und allenfalls weiteren Personen sukzessive (während mindestens fünf Mal) zwecks anschliessendem Verkauf aus der Wohnung abgeholt, wobei der Beschuldigte mindestens einmal von G.________ über die noch verbleibende Menge in der Wohnung informiert wurde.